Skyland Internat
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.


2012 - Kannst du dir Wesen / Menschen mit übernatürlichen Fähigkeiten in einem Internat unter Menschen vorstellen? Nein? Dann mache dir selber ein Bild davon!
 
StartseiteNeueste BilderSuchenAnmeldenLogin

 

 Die Schulordnung

Nach unten 
AutorNachricht
Aiko Kobayashi
Admin
Aiko Kobayashi


Anzahl der Beiträge : 96
RPG-Punkte : 274
Anmeldedatum : 08.04.15
Alter : 30

Die Schulordnung Empty
BeitragThema: Die Schulordnung   Die Schulordnung EmptySo Jun 19, 2016 6:10 pm

Jeder Schüler - und Lehrer - der Schule ist dazu Verpflichtigt die Schulordnung zu lesen und zu befolgen!

TEILNAHME AM UNTERRICHT

(1) Der Schüler ist verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht und an den sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, sich auf den Unterricht vorzubereiten und in ihm mitzuarbeiten, die ihm gestellten Aufgaben auszuführen sowie die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel bereitzuhalten. Verstöße gegen die Teilnahmepflicht sind auch nicht durch gemeinschaftliches Handeln gerechtfertigt.

(2) Die Meldung eines Schülers zur Teilnahme an einem alternativen Unterricht (Wahlpflichtfach) oder an einem wahlfreien Unterricht (Wahlfach) verpflichtet den Schüler zur Teilnahme für ein Schulhalbjahr, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung keine andere Regelung trifft.

SCHULVERSÄUMNIS

(1) Bei Krankheit, kurz vor dem Schulstart nach den Ferien, sind die Erziehungsberechtigten dazu Verpflichtigt die Schule spätenstens am zweiten Versäumten Unterrichtstag zu informieren

(2) Bei Krankheit während der Schulzeit werden die Erziehungsberechtigten eines Schülers über dies Krankheit Informiert, diese bestimmen ob der Schüler/Die Schülerin im Internat zu lassen, oder nach Hause zu hohlen.

(3) Bei einer Krankheitsspanne von über 2 Wochen, sowie bei Klassenarbeiten, ist eine Entschuldigung von einem Zertifizierten Arzt von Nöten.

BEURLAUBUNG

(1) Ein Schüler kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll rechtzeitig schriftlich bei der Schule beantragt werden.

(2) Der Schüler kann beurlaubt werden
a) bis zwei Tage innerhalb eines Vierteljahrs vom Klassenlehrer oder dem mit der Organisation der Jahrgangsstufe beauftragte Lehrer,
b) bis zu zwei Wochen innerhalb eines Vierteljahrs vom Schulleiter,
c) bis zu zwei Monaten innerhalb eines Schuljahres von der Schulaufsichtsbehörde,
d) darüber hinaus von der oberen Schulaufsichtsbehörde.

(3) Unmittelbar vor und im Anschluß an Ferien darf ein Schüler nicht beurlaubt werden. Über Ausnahmen in nachweislich dringenden Fällen entscheidet der Schulleiter, sofern nicht nach Absatz 2 Buchstaben c und d die Schulaufsichtsbehörde zuständig ist.

(4) Schülervertreter können im Rahmen ihrer Aufgaben vom Unterricht beurlaubt werden, soweit das grundsätzliche Einverständnis der Erziehungs- berechtigten besteht.
BEFREIUNG

(1) Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt auf Antrag des Erziehungsberechtigten vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Über die Befreiung bis zu zwei Wochen entscheidet der Schulleiter, darüber hinaus die Schulaufsichtsbehörde. Der Schüler kann verpflichtet werden, während dieser Zeit am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen.

(2) Über Art und Umfang der Befreiung aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere vom Sportunterricht entscheidet der Fachlehrer, bei einer Befreiung über eine Woche hinaus aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses. Über eine Befreiung von mehr als zwei Monaten entscheidet der Schulleiter aufgrund eines schulärztlichen Zeugnisses. Sofern der Befreiungsgrund offenkundig ist, kann auf der Vorlage der ärztlichen Zeugnisse verzichtet werden. Die Befreiung kann auf bestimmte Übungen begrenzt werden.

(3) Von der Teilnahme am Religionsunterricht ist ein Schüler aufgrund der Erklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers selbst befreit. Die Erklärung ist dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln. Die Erziehungsberechtigten sind über die Befreiung zu informieren.

AUFSICHT

(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen. Schüler, die sich auf dem Schulgrundstück aufhalten, sind während einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder von sonstigen Schulveranstaltungen sowie Pausen und Freistunden zu beaufsichtigen. Für Fahrschüler, die sich darüber hinaus auf dem Schulgrundstück aufhalten, soll ein geeigneter Aufenthaltsraum zur Verfügung gestellt werden. Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich nicht auf den Weg zur Schule oder von der Schule nach Hause (Schulweg).

(2) Der Weg der Schüler zwischen Schulgrundstück und anderen Orten von Schulveranstaltungen unterliegt der Aufsichtspflicht der Schule (Unterrichtsweg). Der Unterrichtsweg umfaßt alle Wege, die die Schüler aus Gründen des Unterrichts oder anderer Schulveranstaltungen zurücklegen, sofern die Schüler nicht von zu Haus kommen oder nicht im unmittelbaren Anschluß an die Schulveranstaltung nach Hause entlassen werden.

(3) Die Aufsichtsmaßnahmen der Schule sind unter Berücksichtigung möglicher Gefährdung nach Alter, Entwicklungsstand und unter Ausprägung des Verantwortungsbewußtseins der Schüler, bei behinderten Schüler auch nach der Art der Behinderung, auszurichten. Aufsichtsbefugnisse dürfen nur insoweit zeitweise geeigneten Hilfskräften übertragen werden, als dadurch im Einzelfall ein angemessene Aufsicht gewährleistet bleibt.

ERZIERISCHE EINWIRKUNG

(1) Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen kommt erst in Betracht, wenn andere erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen (§26a Abs. 2 Satz 1 SchVG).

(2) Unter Berücksichtigung erzieherischer Grundsätze soll der Lehrer in eigener Verantwortung das Erziehungsmittel wählen, welches der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit des Schülers am ehesten gerecht wird.

(3) Bei besonders häufigem Fehlverhalten eines Schülers oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden.

ORDNUNGSMAßNAHMEN

(1) Ordnungsmaßnahmen dienen der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von beteiligten Personen und Sachen. Sie können angewandt werden bei Pflichtverletzung durch Schüler, insbesondere bei Störung des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen, bei Verletzung der Teilnahmepflicht sowie bei Verstößen gegen die Schulordnung oder die Hausordnung oder andere schulische Anordnungen (§ 26 a Abs. 1 SchVG).

(2) Folgende Ordnungsmaßnahmen können angewandt werden:

1.der schriftliche Verweis (§ 16),
2.die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe (§ 17),
3.der vorübergehende Ausschluß vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen (§ 18),
4.der Androhung der Entlassung von der Schule (§ 19 Abs. 1),
5.die Entlassung von der Schule (§ 19),
6.die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes (§ 20 Abs. 1),
7.die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes (§ 20).

(3) Körperliche Züchtigung ist unzulässig (§ 26 a Abs. 3 SchVG).

SCHRIFTLICHER VERWEIS

(1) Über die Erteilung eins schriftlichen Verweises beschließt die Klassenkonferenz. Im Kurssystem tritt an die Stelle der Klassenkonferenz ein Ausschuß der Jahrgangsstufenkonferenz; Mitglieder dieses Ausschusses sind die Lehrer, die den Schüler unterrichten.

(2) Mit dem schriftlichen Verweis kann eine Ordnungsmaßnahme nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 verbunden werden.

ÜBERWEISUNG IN EINE PARALLELE KLASSE ODER LERNGRUPPE

(1) Über die Überweisung eines Schülers in eine parallele Klasse oder Lerngruppe beschließt die Lehrerkonferenz.

(2) Die Überweisung als Ordnungsmaßnahme kann angewandt werden, wenn der Schüler durch sein Verhalten oder seine Stellung in der bisherigen Klasse oder Lerngruppe den Unterricht oder die Erziehung der anderen Schüler erheblich beeinträchtigt.

(3) Mit der Überweisung kann eine Ordnungsmaßnahme nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 4 verbunden werden.

VORRÜBERGEHENDER AUSSCHLUß VOM UNTERRICHT

(1) Über den vorübergehenden Ausschluß vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen oder von sonstigen Schulveranstaltungen beschließt die Klassenkonferenz. Im Kurssystem tritt an die Stelle der Klassenkonferenz ein Ausschuß der Jahrgangsstufenkonferenz; Mitglieder dieses Ausschusses sind die Lehrer, die den Schüler unterrichten.

(2) Der Ausschluß vom Unterricht kann auf einzelne Unterrichtsfächer beschränkt werden. Der Schüler ist verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff nachzuarbeiten. Der ausgeschlossene Schüler kann verpflichtet werden, während dieser Zeit am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen.

(3) Durch den wiederholten Ausschluß vom Unterricht darf in demselben Unterrichtsfach eine Gesamtdauer von vier Wochen im Schuljahr nicht überschritten werden.

(4) Mit der Bekanntgabe nach § 15 Abs. 5 ist der Zeitpunkt des Ausschlusses vor seinem Vollzug mitzuteilen.

(5) In dringenden Fällen kann der Schulleiter einen Schüler vorläufig vom Unterricht oder von sonstigen Schulveranstaltungen ausschließen. Der Ausschluß von der laufenden Unterrichtsstunde bleibt unberührt. Die Anhörung nach § 15 Abs. 3 und 4 und der Beschluß der Konferenz und die Bekanntgabe nach § 15 Abs. 5 sind unverzüglich nachzuholen.

ENTLASSUNG VON DER SCHULE

(1) Der Entlassung von der Schule muß in der Regel die Androhung der Entlassung vorausgehen.

(2) Über die Androhung der Entlassung sowie über die Entlassung beschließt die Lehrerkonferenz.

(3) Bei schulpflichtigen Schülern bedarf der Beschluß über die Entlassung der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde, die den Schüler unter entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 1 SchVG einer entsprechenden anderen Schule zuweisen kann. Vor der Zuweisung sind die Erziehungsberechtigten und die beteiligten Schulträger zu hören. Das Einvernehmen mit der für die andere Schule zuständigen Schulaufsichtsbehörde ist herzustellen.

(4)Die Maßnahmen sind nur zulässig, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. (§ 26a Abs. 6 SchVG).

VERWEISUNG VON ALLEN SCHULEN

(1) Die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes muß in der Regel die Androhung der Verweisung vorausgehen.

(2) Über die Androhung der Verweisung und über die Verweisung entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schule. Über den Antrag beschließt die Lehrerkonferenz. Die Verweisung bedarf der Bestätigung durch den Kultusminister.

(3) Die Verweisung ist nur anzuwenden, wenn und solange die Anwesenheit des Schülers aus Gründen der Sicherheit an keiner öffentlichen Schule verantwortet werden kann. Soweit der Schüler seine Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, ist für geeignete Bildungsmaßnahmen zu sorgen. Die obere Schulaufsichtsbehörde beantragt beim Jugendamt die erforderlichen Maßnahmen.

LEISTUNGSWERTUNG

(1) Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses des Schülers Aufschluß geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung des Schülers sein. Bei der Beratung über den Bildungsgang des Schülers durch die Schule soll sie eine wesentliche Hilfe sein.

(2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.

(3) Bei der Bewertung von Schülerleistungen ist der Eigenart der Schulstufe, der Schulform und des Unterrichtsfachs Rechnung zu tragen. Es werden der Umfang sowie die selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Art der Darstellung bewertet.

(4) Grundlage der Leistungsbewertung sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen, insbesondere schriftliche Arbeiten, mündliche Beiträge und praktische Leitungen. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind für die Beurteilung eines Schülers ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen.

(5) Auf Wunsch ist der Schüler jederzeit über seinen Leistungsstand zu unterrichten.

(6) Hat der Schüler aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand des Schülers durch eine Prüfung festgestellt werden.

(7) Verweigert ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.

(Cool Bedient sich ein Schüler zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe, so begeht er eine Täuschungshandlung. Bei geringem Umfang der Täuschungshandlung wird der ohne Täuschung erbrachte Teil bewertet; der übrige Teil wird als nicht erbracht gewertet. Bei umfangreicher Täuschungshandlung wird die gesamte Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet. Bei Unklarheit über den Umfang der Täuschungshandlung wird die Wiederholung der Arbeit angeordnet. Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluß der Leistung festgestellt, so ist entsprechend zu verfahren.

SCHRIFTLICHE ARBEITEN UND ÜBUNGEN

(1) Die durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten zur Leistungsfeststellung (Klassenarbeiten, Kursarbeiten, Klausuren) sollen gleichmäßig über das Schuljahr verteilt werden. Die Arbeiten sollen entsprechend dem Alter der Schüler in der Regel vorher angekündigt werden. In einer Woche sollen nicht mehr als zwei Arbeiten, an einem Tag darf nur eine Arbeit geschrieben werden, soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Die Anforderungen in den Arbeiten sind so zu bemessen, daß sie der durchschnittlichen Leistungsfähigkeit der Klasse oder Lerngruppe entsprechen. Erreicht bei einer Arbeit ein Drittel der Schüler kein ausreichendes Ergebnis, so entscheidet der Schulleiter nach Anhörung des Fachlehrers, ob die Arbeit gewertet wird oder ob eine neue Arbeit zu schreiben ist.

(3) Die Arbeiten werden nach Benotung und Besprechung mit den Schülern diesen mit nach Hause gegeben, damit die Erziehungsberechtigten Kenntnis nehmen können; sie sind auf Verlangen spätestens nach einer Woche an die Schule zurückzugeben.

(4) Neben den vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten zur Leistungsfeststellung sind in allen Fächern gelegentliche kurze schriftliche Übungen zulässig. Sie dürfen sich nur auf begrenzte Stoffbereiche im unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweiligen Unterricht beziehen und können wie eine zusätzliche mündliche Leistung bewertet werden; die Überprüfung der mündlichen Leistung darf dadurch nicht ersetzt werden.

HAUSAUFGABEN

Hausaufgaben ergänzen die Arbeit im Unterricht. Sie dienen zur Festigung und Sicherung des im Unterricht Erarbeiteten sowie zur Vorbereitung des Unterrichts. Sie sollen zur selbständigen Arbeit hinführen. Hausaufgaben müssen in ihrem Schwierigkeitsgrad und ihrem Umfang die Leistungsfähigkeit der Schüler berücksichtigen und von diesen ohne fremde Hilfe in angemessener Zeit gelöst werden können.

VERFÜGUNG DER SCHÜLERARBEITEN

(1) Die im oder für den Unterricht angefertigten Schülerarbeiten sind Eigentum des Schülers. Sei können von der Schule zeitweilig einbehalten werden. Sie sind auf Anforderung zu Beginn des folgenden Schuljahres oder dann zurückzugeben, wenn der Schüler die Schule verläßt. Aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Beweissicherung, kann die Schule die Arbeiten auch darüber hinaus einbehalten. Schülerarbeiten, die nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende der Einbehaltungszeit nicht abgeholt werden, können auf Anordnung des Schulleiters vernichtet werden.

(2) Prüfungsarbeiten verbleiben bei der Schule und können nach Ablauf von zehn Jahren nach Abschluß der Prüfung vernichtet werden, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.

(3) Arbeiten, die von Schülern zweckbestimmt für die Schule angefertigt werden, gehen in das Eigentum der Schule über.

NOTENSTUFEN

(1) Bei der Bewertung einzelner Schülerleistungen sowie in Zeugnissen werden die folgenden Notenstufen zugrunde gelegt:

1.sehr gut (1)
Die Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
2.gut (2)
Die Note "gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3.befriedigend (3)
Die Note "befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.
4.ausreichend (4)
Die Note "ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.
5.mangelhaft (5)
Die Note "mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
6.ungenügend (6)
Die Note "ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Neben oder anstelle der Noten nach Absatz 1 kann nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Punktsystem verwendet werden. Noten und Punktsystem müssen untereinander übertragbar sein.

(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann für die Klassen 1 und 2 der Grundschule und für Sonderschulen anstelle der Noten schriftliche Aussagen über die Leistungsbewertung vorsehen.

ZEUGNISSE

(1) Der Schüler erhält nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Ende des Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes sowie zum Ende des Schuljahres ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen, eine entsprechende Bescheinigung über die Schullaufbahn oder Informationen zum Lernprozeß. Die Erziehungsberechtigten, bei Berufsschülern auch die für die Berufserziehung Mitverantwortlichen, nehmen von dem Zeugnis oder der Bescheinigung Kenntnis und bestätigen dies durch Unterschrift.

(2) Das Zeugnis zwischen den Versetzungsterminen enthält einen Vermerk über eine etwaige Gefährdung der Versetzung; in dem Vermerk ist auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung eines Schülers hinzuweisen. Unterbleibt der Vermerk, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden.

(3) Der Schüler, der die Schule verläßt, erhält nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Abgangszeugnis oder en Abschlußzeugnis, beim Wechsel in eine andere Schule ein Überweisungszeugnis.

(4) Der während des Schulhalbjahres vom Religionsunterricht befreite Schüler erhält, wenn die Voraussetzungen für eine Benotung vorliegen, die Note mit einem Zusatz über die Dauer seiner Teilnahme. Die Note wird in das Abgangs- und Abschlußzeugnis nicht aufgenommen, wenn die Erziehungsberechtigten oder der religionsmündige Schüler dies verlangen.

VERSETZUNG

1) Ein Schüler wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in die nächst höhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn er die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt hat. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann vorsehen, daß Übergänge in die nächst höhere Klasse oder Jahrgangsstufe auch ohne Versetzung möglich ist.

(2) Über die Versetzung entscheidet die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz als Versetzungskonferenz. Mitglieder der Versetzungskonferenz sind, soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, alle Lehrer, die den Schüler im Schuljahr in den in der Stundentafel vorgesehenen Fächern unterrichtet haben sowie der Vorsitzende. Den Vorsitz führt der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter, im Falle ihrer Verhinderung der vom Schulleiter hierzu beauftragte Lehrer. Bei Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind, kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestimmen, daß der Abteilungsleiter Vorsitzender der Versetzungskonferenz ist. Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies vorsieht, können an der Versetzungskonfernz weitere Personen ohne Stimmrecht teilnehmen.

(3) Die Versetzungskonfernz ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Versetzungskonferenz ist ein Protokoll zu führen.

(4) Die Versetzungskonferenz trifft die Entscheidung aufgrund der seit der letzten Zeugniserteilung vom Schüler erbrachten Leistungen. Leistungen in einem im ersten Schulhalbjahr erteilten und vorher als versetzungswirksam angekündigten Halbjahresunterricht sind einzubeziehen, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt. Die Gesamtentwicklung des Schülers während des ganzen Schuljahres ist zu berücksichtigen.

(5) Der Fachlehrer entscheidet über die Note in seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz. Die Note kann durch Konferenzbeschluß nicht abgeändert werden; die schulaufsichtliche Überprüfung bleibt unberührt. Bei der Beschlußfassung über die Versetzung muß der Fachlehrer die Leistungen des Schülers in allen Fächern berücksichtigen.

(6) Verläßt ein Schüler innerhalb der letzten vier Wochen vor der Versetzung die Schule, so ist über seine Versetzung zu entscheiden.

(7) Die Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers ist im Zeugnis zu vermerken. Auf Abgangszeugnissen entfällt ein Vermerk über die Nichtversetzung.

(Cool Ist die Versetzung eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichend, so sind die Erziehungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen und zu einem Beratungstermin einzuladen. Auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung des Schülers ist hinzuweisen. Die Benachrichtigung erfolgt in der Regel zehn Wochen vor dem Versetzungstermin; für die Sekundarstufe II kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine kürzere Frist vorsehen. Unterbleibt eine notwendige Benachrichtigung, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden; die nicht abgemahnte Minderleistung in einem Fach wird bei der Versetzungsentscheidung jedoch nicht berücksichtigt.

WIEDERHOLUNG, RCKTRITT, VORVERSETZUNG

(1) Ein Schüler kann, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, auf Antrag der Erziehungsberechtigten die vorhergegangene Klasse oder Jahrgangsstufe einmal freiwillig wiederholen oder spätestens im Anschluß an die Aushändigung des Zwischenzeugnisses in die vorhergegangene Klasse oder Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn er in seiner Klasse oder Jahrgangsstufe nicht mehr erfolgreich mitzuarbeiten vermag. Die Entscheidung trifft die Versetzungskonferenz. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann vorsehen, daß eine Klasse auch wiederholt werden kann, um einen Abschluß oder eine Berechtigung zu erwerben. § 29 Abs. 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten kann ein Schüler, der in der bisherigen Klasse nicht mehr angemessen gefördert werden kann und aufgrund seiner Leistungen am Unterricht der nächst höheren Klasse mit Erfolg teilzunehmen in der Lage ist, auf Beschluß der Versetzungskonfernz vorversetzt werden, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nicht anderes bestimmt.

FOLGEN DER NICHTVERSETZUNG

(1) Ein Schüler, der nicht versetzt worden ist, kann zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden, wenn dies die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorsieht. Ebenso kann ein Schüler einen Abschluß oder eine Berechtigung nachträglich erwerben. Der Schüler wird zur Nachprüfung zugelassen, wenn die Verbesserung einer mangelhaften Leitung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe genügt, um die Versetzungsbedingungen zu erfüllen, oder wenn die Verbesserung einer Leistung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe genügt, die Abschluß- oder Berechtigungsbedingungen zu erfüllen.

(2) Ein Schüler, der endgültig nicht versetzt worden ist, wiederholt die bisher besuchte Klasse oder Jahrgangsstufe.

(3) Ein Schüler kann dieselbe Klasse oder Jahrgangsstufe in einer Schulform in der Regel nur einmal wiederholen. Durch die Wiederholung darf die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Bildungsgang festgelegte Verweildauer nicht überschritten werden.


MEINUNGSFREIHEIT DES SCHÜLERS

(1) Die Schule soll den Schüler zu selbständigem kritischen Urteil, zu eigenverantwortlichem Handeln und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten im politischen und gesellschaftlichen Leben befähigen. Der Schüler soll lernen, seine Meinung frei, kritisch und in Achtung vor der Würde und der Überzeugung des anderen zu äußern.

(2) Der Schüler hat das Recht, in der Schule seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern (§25 Abs.1 SchVG). Er kann seine Meinung auch im Unterricht im sachlichen Zusammenhang mit diesem frei äußern.

(3) Das Recht der freien Meinungsäußerung findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG). Durch die Ausübung dieses Rechtes dürfen der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, insbesondere die Durchführung des Unterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen sowie die Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden (§ 25 Abs. 3 SchVG).

ZUSAMMENARBEIT

(1) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule erfordert eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Erziehungsberechtigten. Die Erziehungsberechtigten wirken nach Maßgabe des Schulmitwirkungsgesetzes an der Gestaltung des Schulwesens mit.

(2) Erziehungsberechtigte im Sinne dieser Verordnung sind die Eltern oder diejenigen Personen und Stellen, denen an Stelle der Eltern die Erziehung des Schülers ganz oder teilweise obliegt.

(3) Für die durch Gesetz oder Vertrag für die Berufserziehung Mitverantwortlichen gelten Absatz 1. § 39 Abs. 2 bis 4 sowie § 40 Abs. 1 und 4 entsprechend.

ELTERNBERATUNG

(1) Die Schule unterrichtet die Erziehungsberechtigten über die Entwicklung des Schülers und berät den Schüler und die Erziehungsberechtigten.

(2) Zur Beratung der Erziehungsberechtigten sollen die Lehrer in Elternsprechstunden außerhalb des Unterrichts zur Verfügung stehen. In Ausnahmefällen ist es den Erziehungsberechtigten zu ermöglichen, nach vorheriger Vereinbarung den Lehrer auch außerhalb der Sprechstunde aufzusuchen.

(3) Je Schulhalbjahr soll ein Elternsprechtag durchgeführt werden (§ 11 Abs. 11 SchMG). Dieser Sprechtag ist zeitlich so zu legen, daß allen Erziehungsberechtigten die Möglichkeit zu einem eingehenden Gespräch mit den Lehrern des Schülers gegeben wird.

(4) Die Erziehungsberechtigten sind nach Maßgabe des § 11 Abs. 10 SchMG berechtigt, am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen teilzunehmen.

AUFGABE DER ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN

(1) Die Erziehungsberechtigten unterstützen die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie tragen dafür Sorge, daß der Schüler seine schulischen Pflichten erfüllt, insbesondere am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen regelmäßig teilnimmt und die Ordnung in der Schule einhält. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Erziehungsberechtigten statten den Schüler für den Schulbesuch ordnungsgemäß aus.

(3) Die Erziehungsberechtigten sollen sich über den Leistungsstand des Schülers informieren und die Möglichkeiten der Beratung durch die Schule wahrnehmen.

(4) Die Erziehungsberechtigten bestätigen den Erhalt von Mitteilungen der Schule auf Verlangen durch Unterschrift. Es genügt die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten.

(5) Der für die Berufserziehung Mitverantwortliche hat dem Schüler der Berufsschule die zum Schulbesuch erforderliche Zeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Er hat den berufsschulpflichtigen Schüler zur Erfüllung der Berufsschulpflicht anzuhalten und meldet der Berufsschule innerhalb einer Woche, wenn das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis vorzeitig endet oder verlängert wird.

SCHULGESUNDHEITSWESEN

(1) Die Gesunderhaltung der Schüler, insbesondere die Vermeidung von ansteckenden Krankheiten, ist eine Voraussetzung für das Zusammenleben in der Schule. Alle Beteiligten tragen hierzu bei.

(2) Auf dem Schulgrundstück sind im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen der Verkauf, der Ausschank und der Genuß alkoholischer Getränke untersagt. Ausnahmen können nur unter Beteiligung der Schulkonferenz und im Benehmen mit dem Schulträger für Schüler der Sekundarstufe II, die das 16. Lebnesjahr volendet haben, zugelassen werden. Im Einzelfall entscheidet der Schuleiter. Branntweinhaltige Getränke und sonstige Rauschmittel sind in keinem Fall erlaubt.

(3) Das Rauchen auf dem Schulgrundstück ist Schülern grundsätzlich untersagt. Über Ausnahmen für Schüler der Sekundarstufe II, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, entscheidet de rSchulleiter nach Beteiligung der Schulkonferenz. Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten des Schülers ist erforderlich.

(4) Für Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgrundstückes gleten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(5) Die Schüler sind, soweit es zur Schulgesundheitspflege erforderlich ist, verpflichtet, sich auf Weisung der oberen Schulaufsichtsbehörde schulärztlich untersuchen zu lassen (§ 29 Abs. 2 SchVG).

SCHULARZT

(1) Für jede Schule bestellt das Gesundheitsamt im Benehmen mit dem Schulträger einen Schularzt (§ 29 Abs. 1 SchVG). Der schulärztliche Dienst schließt die Schulzahnpflege ein und umfaüt insbesondere:
a) Reihenuntersuchungen, insbesondere bei der Einschulung und bei der Entlassung,
b) besondere Überwachung der Schüler, deren Gesundheitszustand eine fortlaufende Kontrolle erforderlich macht,
c) schulärztliche Sprechstunde für Eltern, Schüler und Lehrer,
d) Herbeiführung gesundheitsfürsorglicher Maßnahmen für die Schüler,
e) Beratung und Belehrung der Lehrer in Fragen der Gesundheitspflege,
f) Mitarbeit bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in den Schulen.

(2) Die Schule unterstützt den Schularzt bei der Durchführung seiner Aufgaben.

ÜBERTRAGBARE KRANKHEITEN

(1) Erkrankt ein Schüler an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach § 3 Bundes-Seuchengesetz (z.B. Scharlach, Diphterie, Typhus, Ruhr, Kinderlähmung, epidemische Gehirnhautentzündung, offene Tuberkulose, übertragbare Hautkrankheiten) oder an ansteckender Borkenflechte, Keuchhusten, Krätze, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken oder ist er dessen verdächtig, so darf er gemäß § 45 Abs. 1 Bundes-Seuchengesetz die dem Unterricht dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Schule nicht benutzen und an Veranstaltungen der Schule nicht teilnehmen, bis nach dem Urteil der behandelnden Ärzte oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit durch ihn nicht mehr zu befürchten ist. Entsprechendes gilt für den Fall der Verlausung.

(2) Schüler, in deren Wohngemeinschaft eine übertragbare Krankheit nach § 2 Abs. 1 Bundes-Seuchengesetz oder Diphterie, Hepatitis infectiosa oder Scharlach aufgetreten sind, und Schüler, die Ausscheider gemäß § 2 Abs. 4 Bundes-Seuchengesetz sind, dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Schule besuchen und am Unterricht teilnehmen.

(3) Übertragbare Krankheiten im Sinne der Absätze 1 und 2 melden die Erziehungsberechtigten unverzüglich der Schule.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch für Lehrer, zur Vorbereitung auf den Beruf des Lehrers an Schulen tätige Personen, Schulbedienstete und in Schulgebäuden wohnende Personen.

(5) Tritt in einer Schule eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 45 Abs. 1 Bundes-Seuchengesetz oder ein hierauf gerichteter Krankheitsverdacht auf, so hat der Leiter der Schule, unbeschadet der Meldepflicht anderer Personen, nach § 4 Bundes-Seuchengesetz das zuständige Gesundheitsamt und die Schulaufsichtsbehörde zu benachrichtigen.

AUSSCHLUß VOM SCHULBESUCH

Ein Schüler, dessen Verbleib in der Schule eine ernste Gefahr für die Gesundheit der anderen Schüler bedeutet, kann vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen wreden. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde aufgrund eines Gutachtens des Schularztes. Bei Gefahr im Verzug ist der Schulleiter befugt, den Schüler vom Besuch der Schule vorläufig auszuschließen (§ 29 Abs. 3 SchVG).

UNFALLVERHÜTUNG, SCHULUNFALLVERSICHERUNG

(1) Die Schule hat mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Unfällen und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Im Zusammenwirken mit allen Beteiligten soll die Schule das Sicherheitsbewußtsein der Schüler wecken und fördern. Dies gilt im besonderen Maße für den Unterricht in Werken, Sport, den naturwissenschaftlichen und technischen Fächern und für den Unterricht in berufsbezogener Praxis sowie das Verhalten in den Pausen und auf den Schulwegen.

(2) Dem Schulleiter obliegt die Durchführung der Unfallverhütung im inneren Schulbereich. Er hat dem Schulträger Mängel an Schulanlagen oder Einrichtungen, die die Sicherheit des Unterrichtsbetriebes gefährden können, unverzüglich anzuzeigen und Lehrer und Schüler über die vom Unfallversicherungsträger allgemein oder für besondere Unterrichtsbereiche erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln zu unterrichten sowie auf ihre Einhaltung hinzuwirken. Er bestellt Sicherheitsbeauftragte gemäß § 719 Reichsversicherungsordnung.

(3) Sicherheit- und Unfallverhütungsvorschriften, Verbote und Anordnungen sind zu befolgen. Wer eine drohende Gefahr oder einen Schaden feststellt, hat dies sofort dem Schulleiter, einem Lehrer oder dem Hausmeister zu melden.

(4) Kommt es zu einem Unfall, so ist dafür zu sorgen, daß sofort Erste Hilfe geleistet wird, de Verletzte vorläufig versorgt wird und äußere Gefahren von ihm abgewendet werden. Falls es erforderlich ist, wird unverzüglich ärztliche Hilfe angefordert und der Schulleiter informiert. Die Erziehungsberechtigen sind umgehend zu benachrichtigen.

(5) Alle Schüler sind während schulischer Veranstaltungen sowie auf den Wegen von und zu diesen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nach der Reichsversicherungsordnung gegen Unfall gesichert.

HAUSRECHT, WARENVERKAUF, SAMMLUNGEN

(1) Im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 30 SchVG sorgt der Schulträger dafür, daß die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und lerhmittel der Schule zur Verfügung stehen. Außerschulische Veranstaltungen in der Schule dürfen den Unterricht und die sonstigen Schulveranstaltungen nicht beeinträchtigen; sie sind mit dem Schulleiter abzustimmen.

(2) Schulveranstaltungen bedürfen des Einverständnisses des Schulleiters. Der Schulleiter nimmt unbeschadet der Aufgabe des Schulträgers im Rahmen des § 20 Abs. 2 und 4 SchVG das Hausrecht wahr.

(3) Jede Werbung, die nicht schulischen Zwecken dient, ist in der Schule unzulässig; über Ausnahmen entscheidet der Kultusminister. Anzeigen in Schülerzeitungen bleiben unberührt.

(4) Der Vertrieb von Waren aller Art sowie wirtschaftlicher Betätigung sind in der Schule unzulässig. Art und Umfang des Angebots sowie die Art des Vertriebs von Speisen und Getränken, die zum Verzehr in Pausen und Freistunden bestimmt sind, werden unter Beteiligung der Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt.

(5) Sammelbestellungen sind nur zulässig, soweit sie für schulische Zwecke erforderlich sind.

(6) Geldsammlungen in der Schule dürfen nur nach Entscheidung der Schulkonferenz unter Beachtung des Grundsatzes der Freiwilligkeit durchgeführt werden. Geldsammlungen für außerschulische Zwekce bedürfen darüber hinaus der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde, soweit sie nicht vom Kultusminister zugelassen sind.

(7) Für Verände nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchMG darf gemäß Absatz 6 für Zwecke ihrer Mitwirkungsaufgaben gesammelt werden. Die Gleichbehandlung der Verbände ist zu gewährleisten. Die Erziehungsberechtigten sind schriftlich darauf hinzuweisen, daß die Spende freiwillig erfolgt und damit eine Mitgliedschaft nicht erworben wird. Die Anonymität des Spenders muß sichergestellt sein.

(Cool Meinungsumfragen und Erhebungen sind in Schulen nur mit Genehmigung des Kultusministers zulässig. Erhebungen der Schulaufsichtsbehörde oder des Schulträgers im Tahmen seinr Aufgaben bedürfen keiner Genehmigung.

RECHTSBEFEHLE

(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Erziehungsberechtigten oder Schülern und Lehrern solle ndie Beteiligten versuchen, diese zunächst im Wege einer Aussprache beizulegen.

(2) Jeder Schüler hat das Recht, sich beim Schulleiter zu beschweren, wenn er sich in seinen Rechten beeinträchtigt sieht.

(3) Die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler können darüber hinaus Aufsichtsbeschwerde erheben. Diese soll schriftlich beim Schulleiter eingelegt werden. Soweit der Schulleiter ihr nicht abhilft, legt er sie mit seiner Stellungnahme der Schulaufsichtsbehlrde zeur Entscheidung vor.

(4) Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, können die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler Widerspruch bei der Schule einlegen. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach den dafür geltenden gesetzichen Vorschriften.

WEITERE VERBOTE

1. Drogenkonsum ist nicht gestattet

2. Alkohol ist ebenso auf dem Schulgelände nicht gestattet

3. Um 23.00 Uhr ist Bettruhe, jeder Schüler sollte sich um diese Uhrzeit in seinem Zimmer befinden.

4. Das Schulgelände wird unter der Woche nach 20 Uhr nicht mehr verlassen, außer man hat die Erlaubnis eines Lehrers oder ist bereits über 18 Jahre alt.

5. Bei einem Krankheitsfall bitten wir die Schüler zur Schulleitung zu gehen und diese wird dann eine Entschuldigung ausstellen.

6. Lehrer sowie Mitschüler werden mit Respekt behandelt, Raufereien sind nicht gestattet.

7. In den Pausen wird das Gelände nicht verlassen, in Freistunden ist es jedoch erlaubt, sofern der Schüler/die Schülerin bereits über 16 Jahre alt ist.

8. Essen und Trinken ist während des Unterrichts nicht gestattet.

9. Bild- sowie Videoaufnahmen während des Unterrichts sind nicht erlaubt.

10. Alle Zimmer werden Sonntags zwischen 8-12 Uhr aufgeräumt, was entmüllen, staubsaugen, putzen und sonstiges beinhaltet.

11. Energydrinks sind nicht gerne auf dem Schulgelände gesehen.

12. Graffiti ist strengstens untersagt.

13. Die Klassenräume und das Schulgelände sind sauber und ordentlich zu hinterlassen.

14. Es wird nicht mit Steinen geworfen.

15. Das Eintauchen des Kopfes eines Mitschülers in einen Müllcontainer oder eine Kloschüssel ist verboten.

16. Sollte ein Schüler den Zimmerschlüssel verlieren, so ist das bei der Schulleitung zu melden.

Lasst euch also bloß nicht erwischen!
Nach oben Nach unten
https://skyland-internat.forumieren.com
 
Die Schulordnung
Nach oben 
Seite 1 von 1

Befugnisse in diesem ForumSie können in diesem Forum nicht antworten
Skyland Internat :: Wichtiges :: Blackboard :: Wichtiges-
Gehe zu: